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Statuten des

Verschönerungsvereines Mönchdorf

 

§ 1

 

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

 

Der Verein führt den Namen: „Verschönerungsverein Mönchdorf“ hat seinen Sitz in Mönchdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf das Ortsgebiet von Mönchdorf, den Bezirk Freistadt und das Land Oberösterreich.

 

 

§ 2

Zweck und Ziel des Vereines

 

Der Zweck und Ziel des Vereines, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist die Verschönerung des Ortes und seiner Umgebung.

Dieser Zweck soll erreicht werden durch:

 

a)     Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte und sonstige   Veranstaltungen

b)     Herausgabe von Mitteilungen

c)     Zusammenarbeit mit der Gemeinde und weiteren Stellen, die zum Ziel des Vereines beitragen können.

 

 

§ 3

Aufbringung der Mittel

 

1)      Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

a)      Mitgliedsbeiträge;

b)      Erträgnisse aus Veranstaltungen;

c)      Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

 

 

§ 4

Mitglieder des Vereines

 

1)      Die Mitgliedschaft zum Verein kann durch Abgabe einer Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt werden.

 

2)      Der Verein gliedert seine Mitglieder in:

 

a)      ordentliche Mitglieder;

b)      außerordentliche Mitglieder;

c)      Ehrenmitglieder.

 

3)      Ordentliche Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen werden, die an allen Rechten und Pflichten des Vereines nach diesen Statuten teilnehmen wollen.

 

4)      Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die den Zweck und Ziel des Vereines durch besondere und laufende Zuwendungen (die sie selbst bestimmen können) fördern, aber an den vollen Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht teilnehmen wollen.

 

5)      Ehrenmitglieder des Vereines können physische und juristische Personen werden, die sich besondere Verdienste um die Gründung, Förderung und Ausbau des Vereines erworben haben.

 

6)      Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern sind vom Vereinsvorstand an die Generalversammlung zu richten, die darüber mit Stimmenmehrheit zu beschließen hat.

 

 

§ 5

Beginn der Mitgliedschaft

 

1)      Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand endgültig.

 

2)      Der Vereinsvorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

3)      Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch das Proponentenkomitee. Diese Mitgliedschaft wird erst anlässlich der Gründungs- versammlung wirksam.

 

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)      Die Mitgliedschaft zum Verein erlischt durch:

 

a)      den Tod;

b)      den freiwilligen Austritt;

c)      den Ausschluss.

 

2)      Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vereinsvorstand mittels eingeschriebenen Briefes, spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres, da mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ablauf  der  Mitgliedschaft voll zu entrichten.

 

3)      Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vereinsvorstand erfolgen, wenn:

 

a)      sich das Mitglied gröblich gegen die Statuten verstößt und ein ungebührliches Benehmen gegenüber anderen Vereinsmitglieder an den Tag legt;

b)      den Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr nicht bezahlt;

c)      den Beschlüssen des Vorstandes und der Generalversammlung, sowie sie nicht satzungswidrig sind, nicht Folge leistet.

 

4)      Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied an die nächste Generalversammlung Berufung einlegen und sich dabei von einem Vereinsmitglied vertreten zu lassen. Das ausgeschlossene Mitglied darf selbst dieser Generalversammlung nicht beiwohnen.

 

5)      Die Generalversammlung kann auch über Antrag des Vorstandes die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft vornehmen, wenn dazu wichtige Gründe vorliegen und das Ansehen des Vereines geschädigt wird.

 

 

§ 7

Mitgliedsbeiträge

 

1)      Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird über Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Generalversammlung beschlossen.

 

2)      Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Beiträge befreit, sie können diese aber in beliebiger Höhe freiwillig leisten.

 

3)      Der Vereinsvorstand ist berechtigt, in Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag herabzusetzen, oder bei besonderer Notlage das betroffene Mitglied von der Zahlung vorübergehend zu befreien.

 

4)      Der Mitgliedsbeitrag ist in der Regel jeweils im Jänner für das ganze Jahr fällig – er kann aber ausnahmsweise in gleichen Monatsraten geleistet werden.

 

5)      Die monatliche Beitragsleistung ist vom Vereinsvorstand festzulegen.

 

 

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1)      Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht an der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

 

2)      Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

3)      Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

 

4)      Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeiten und finanziellen Gebarung des Vereins zu informieren.

 

5)      Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlungen der Mitgliedsbeiträge in der in der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

§ 9

Organe des Vereines

 

Organe des Vereins sind:

 

a) Die Generalversammlung;

b) Der Vereinsvorstand;

c) Die Rechnungsprüfer;

d) Das Schiedsgericht.

 

 

§ 10

Generalversammlung

 

1)      Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes

      2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt.

 

2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der

      ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens

      einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier

      Wochen statt.

 

3)   Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen

      sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin persönlich, schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

 

4)   Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der

      Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

5)   Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer

      außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

6)   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt

      sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine

      Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer

      schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

7)   Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen

beschlussfähig.

 

8)   Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der

Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit

      denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen

      jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen

      Stimmen.

 

9)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung

      sein Stellvertreter. Wenn auch dieser/e verhindert ist/sind, so führt das an Jahren älteste

      anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

§ 11

Aufgaben der Generalversammlung

 

1)      Der ordentlichen Generalversammlung obliegt:

 

a)      Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vereinsvorstandes;

b)      des Berichtes über den Rechnungsabschlusses des Vereines;

c)      des Berichtes der Rechnungsprüfer;

d)     Erteilung der Entlastung dem Vereinsvorstand und dem Kassier;

e)      Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes;

f)       Beschlussfassung über Anträge des Vereinsvorstandes und der Vereinsmitglieder;

g)      Beschlussfassung über Ernennung von Ehrenmitglieder, Einsprüchen gegen Ausschluss von Mitgliedern und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h)      Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

i)        Beschlussfassung über die Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins

 

2)      Der außerordentlichen Jahreshauptversammlung obliegt die Behandlung der Fragen, die der Grund zur Einberufung nach § 10 Abs. 2 sind.

 

 

§ 12

Der Vereinsvorstand

 

1)      Der Vereinsvorstand besteht aus:

 

a)      Obmann und einem oder zwei Stellvertreter/n;

b)      Schriftführer und einem oder zwei Stellvertreter/n;

c)      Kassier und einem oder zwei Stellvertreter/n;

d)     und weiteren vier Beiräten.

 

2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

      Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares

      Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden

      Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung

      durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder

      Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung

      zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die

      Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die

      Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen

      Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung

      einzuberufen hat.

 

3)      Wenn es die Tätigkeit des Vereines erfordert, können weitere Beiräte in den Vereinsvorstand kooptiert werden.

 

4)      Die Funktionsdauer des Vereinsvorstandes beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind wieder wählbar.

 

5)      Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

6)      Auf Verlangen von mindestens der Hälfte des Vereinsvorstandes ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.

 

7)      Der Vereinsvorstand wird vom Obmann, im Verhinderungsfalle durch die Obmann-stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion

      eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner

      Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.

      Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

      Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten

      Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl

      bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 13

Aufgaben des Vereinsvorstandes

 

1)      Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereines entsprechend den §§ 2 und 3 dieser Statuten. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

a)      Aufstellen des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;

b)      Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

c)      Vorbereitung der Anträge an die Generalversammlung;

d)     Durchführung der Beschlüsse bei der Generalversammlung;

e)      Die Aufnahme, der Ausschluss oder die Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, sowie Vorschläge an die Generalversammlung zur Ernennung von Ehrenmitglieder zu machen;

f)       Entscheidung über Rechtsgeschäfte sowie alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und die sich der Vereinsvorstand zur Entscheidung vorbehalten hat;

g)      Der Vereinsvorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann dazu auch    außenstehende Personen kooptieren.

 

 

 

 

 

§ 14

 

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

1)      Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns oderdes Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und/oder des Kassiers.

 

2)      Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.

      für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten

      Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

3)   Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den

      Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener

      Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese

      jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

4)   Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

5)   Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

6)   Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

8)      Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des

      Kassiers ihre Stellvertreter.

 

 

§ 15

Rechnungsprüfer

 

1)   Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem

      Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit

      Gegenstand der Prüfung ist.

 

2)   Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der

      Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der

      Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

 

3)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung

      durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die

      Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

 

§ 16

Schiedsgericht

 

1)      Dem Schiedsgericht, das von der Jahreshauptversammlung gewählt wird, obliegt die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinslegen. Es setzt sich aus dem Obmann und zwei Beisitzern, wozu noch zwei Ersatzbeisitzer kommen, zusammen. Wird eines der Mitglieder des Schiedsgerichtes in einen Streit verwickelt, rückt an seine Stelle das nächste Ersatzmitglied auf.

 

2)      Das Schiedsgericht kann sowohl vom Vereinsvorstand, als auch von jedem Mitglied, durch Einbringung eines entsprechenden Antrages an den Obmann des Schiedsgerichtes, angerufen werden.

 

3)      Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein nach bestem Wissen und Gewissen. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist keine Berufung möglich.

 

4)      Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind zum strengsten Stillschweigen verpflichtet.

 

 

§ 17

Freiwillige Auflösung des Vereins

 

1)      Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

2)   Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über

      die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und

      Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende

      Vereinsvermögen zu übertragen hat.

 

Statutenänderung gem. Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002             Beschluss der Generalversammlung, am 17. April 2006